1. Abschluß des Reisevertrages Mit der schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisevertrag verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt unverzüglich nach Vertragsschluß durch Aushändigung einer schriftlichen Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung gebunden ist und das der Reisende innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen kann. 2. Bezahlung 2.1 Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheines wird eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises-höchstens aber EUR 250,- pro angemeldeter Person fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. 2.2 Die Restzahlung ist bis spätestens 4 Wochen vor Abreise fällig. 2.3 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden. 3. Leistungen 3.1 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. 3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. 4. Preisänderungen 4.1 Wenn sich für den Reiseveranstalter nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile erhöhen, so behält er sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen: Hafen- und Flughafengebühren, Devisen- oder Wechselkurse, Steuern oder sonstige behördliche Abgaben oder sonstige Verteuerungen, die auf behördlicher Anordnung beruhen. 4.2 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. 4.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Statt dessen kann er die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber schriftlich geltend zu machen. 5. Leistungsänderungen 5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. 5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solchen Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 6. Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzreisende 6.1 Der Reiseveranstalter ist bei Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) berechtigt, anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend zu machen: Bei allen Stornierungen bis 29 Tage vor Reisebeginn EUR 20,- vom 28. - 22. Tag vor Reisebeginn 15 %jedoch mindestens EUR 20,- vom 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 25 % jedoch mindestens EUR 20,- vom 14. - 8. Tag vor Reisebeginn 35 % jedoch mindestens EUR 20,- vom 7. - 1. Tag vor Reisebeginn 60% jedoch mindestens EUR 20,- am Tag des Reiseantritts 100 % jeweils des Reisepreises. 6.2 Die pauschalierte Stornoentschädigung ist unter Berücksichung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ermittelt worden. Dem Reisenden bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens vorbehalten. 6.3 Von der pauschalierten Stornoentschädigung werden die Zusatzleistungen (Eintritts- und Theaterkarten, Einzelzimmer-Zuschlag, Schiffskabinen, etc.) nicht umfasst. Der Reiseveranstalter kann neben der pauschalierten Stornoentschädigung in Bezug auf die Zusatzleistungen den konkreten Schaden berechnen, Ziffer 6.2 bleibt hiervon unberührt. 6.4 Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von EUR 20,- pro Vorgang verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen erwerben kann. 6.5 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. 7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 7.1 Wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. 7.2 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen oder der bei der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Reiseveranstalter berechtigt die Reise abzusagen. Bei Kurzreisen bis zu 3 Tagen Reisedauer bis 3 Tage vor Reisebeginn, bei Reisen ab 4 Tagen Reisedauer bis 14 Tage vor Reisebeginn. Der bis dahin eingezahlte Reisepreis wird ohne Abzug zurückerstattet. 7.3 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. 8. Kündigung infolge höherer Gewalt 8.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zu Kündigung. 8.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. 8.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 8.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen. 9. Haftung der Reiseveranstalters 9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: a) die gewissenhafte Reisevorbereitung; b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen; d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. 9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. 9.3 Wird im Rahmen einer Reise bzw. Veranstaltung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erfolgt die Beförderung auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Der Veranstalter haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. 10. Haftungsbeschränkung 10.1 Gelten für eine von einem Dritten zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter hierauf ebenfalls berufen. 10.2 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. b) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche usw.) und die in der Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind. 10.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadalajara. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. 11. Mitwirkungspflicht des Reisenden 11.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen. 11.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist, ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. der Zentrale der Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt. 12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung 12.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. 12.2 Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. 12.3 Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. 13. Paß-, Visa- und gesundheitspolitische Formalitäten Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheits-vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben. 14. Gerichtsstand 14.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. 14.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufsleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich. 15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. Reiseveranstalter: party-booking.de Sitz und Amtsgericht: Rutesheim |